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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 405/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 64 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. März 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Totschlags, wegen schwerer Brandstiftung, wegen Freiheitsberaubung, wegen Sachbeschädigung und wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch (§§ 69, 69 a StGB) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. August 1999 zutreffend ausgeführt hat.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf.
Nach den Urteilsfeststellungen betreibt der Angeklagte seit mehr als 30 Jahren erheblichen Alkoholmißbrauch. Unter dem Einfluß von Alkohol wird der Angeklagte aggressiv und gewalttätig (UA 5), insbesondere gegen seine jeweilige Lebenspartnerin. So zerschlug er seiner ersten Ehefrau einmal das Nasenbein (UA 6); bei zwei weiteren Gelegenheiten strangulierte er sie, davon einmal bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit (UA 6, 8). Auch seine zweite Ehefrau berichtete davon, daß der Angeklagte nach Alkoholgenuß gewalttätig werde, "er greife sie an und wolle sie würgen" (UA 12). Bei Begehung der jetzt abgeurteilten Taten, vor allem bei der Erdrosselung seiner Partnerin, war der Angeklagte ebenfalls alkoholisiert. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seines Alkoholkonsums jeweils erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war.
Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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