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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: 4 StR 406/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 406/01

vom

16. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen

zu 1.: Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. zu 2. und 3.: besonders schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. April 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der vom Angeklagten Cetin A. nach § 338 Nr. 6 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Sowohl die Begründung des gerichtlichen Ausschließungsbeschlusses als auch das durch das Sitzungsprotokoll dokumentierte, mit der Beschlußfassung zusammenhängende Verfahrensgeschehen belegen deutlich, daß durch den Beschluß die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin K. selbst ausgeschlossen werden sollte und nicht nur für die Dauer der Ausschlußverhandlung. Eines erneuten Beschlusses der Strafkammer bedurfte es daher nicht.

Der Angeklagte Hayrullah A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Mutlu A. und Cetin A. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).



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