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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 4 StR 408/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 408/07

vom 20. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier: Antrag des Nebenklägers Dennis P.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni 2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Ende der Entscheidung

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