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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 4 StR 408/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Antrag des Nebenklägers Dennis P.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni 2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Ende der Entscheidung
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