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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 4 StR 408/99
Rechtsgebiete: StPO, StVG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StVG § 24 a
StGB § 21
StGB § 63
StGB § 56
StGB § 67 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 408/99

vom

21. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

a) die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und

b) ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der Sachbeschädigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Hausfriedensbruch und mit Bedrohung, sowie der gefährlichen Körperverletzung und der Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall zusammentreffend mit drei tateinheitlichen Beleidigungen", schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es ihn wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist insoweit begründet, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde und ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen liegt beim Angeklagten eine paranoide Persönlichkeitsstörung vor, die sich u.a. in einem aggressiven Verhalten gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin und deren Familienangehörigen sowie gegenüber Polizeibeamten äußert (UA 12). Die abgeurteilten Straftaten haben ihre Ursache in dieser Störung. Am 28. Oktober 1996 beging der Angeklagte eine Sachbeschädigung, indem er mit einem Beil die Tür zur Wohnung der Schwester seiner früheren Lebensgefährtin beschädigte und eine Telefonleitung zerstörte. Anschließend schlug er mit einer hölzernen Wäschestange auf den Lebensgefährten der Schwester ein und bewarf ihn mit Ziegeln (gefährliche Körperverletzung). Schließlich zerstörte er noch die Scheibe der Eingangstür eines Polizeireviers (Sachbeschädigung). Am 12. Januar 1997 trat er mit solcher Wucht gegen die Tür der Wohnung der Schwester seiner früheren Lebensgefährtin, daß ein Türblatt herausbrach (Sachbeschädigung), zwängte sich durch die entstandene Öffnung in die Wohnung (Hausfriedensbruch) und bedrohte die Schwester und deren Lebensgefährten mit den Worten: "Ich lege euch um" (Bedrohung). Am 28. Februar 1998 fuhr der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen (Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG) und beleidigte die ihn anhaltenden drei Polizeibeamten sowie einen Polizeibeamten auf der Polizeidienststelle.

2. Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er die Straftaten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe und "aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes weitere rechtswidrige Taten zu erwarten (seien), die ihn zu einer Gefahr für die Allgemeinheit werden (ließen)" (UA 47).

3. Die Anordnung der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nicht ausreichend dargelegt hat, daß vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Soweit die Strafkammer die ungünstige Prognose, die den Angeklagten für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen läßt, darauf stützt, daß "die Abneigung des Angeklagten gegen Polizisten" nach wie vor anhalte (UA 48), sind die nach den Anlaßtaten zu erwartenden Beleidigungen keine "erheblichen" Straftaten im Sinne des § 63 StGB (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 63 Rdn. 8 m.w.N.). Schwerer wiegen nur der Vorfall vom 28. Oktober 1996 (Sachbeschädigung mit einem Beil, gefährliche Körperverletzung) und die Tat vom 12. Januar 1997 (Eintreten der Wohnungstür und Bedrohung). Beide Taten liegen jedoch lange Zeit zurück; seither hat der Angeklagte Straftaten vergleichbaren Gewichts nicht mehr begangen. Die durch die damaligen Taten Geschädigten haben vielmehr "seit ihrem Umzug im März 1997 Ruhe vor dem Angeklagten" (UA 48). Danach ist die Prognose des Sachverständigen (UA 49) - der sich das Landgericht angeschlossen hat -, daß sich "die für die bisherigen Straftaten des Angeklagten ursächliche Situation ... beständig wiederholen (könne)" und "die Wahrscheinlichkeit hieraus entstehender neuer Straftaten gegeben (sei)", nicht hinreichend mit Tatsachen belegt.

Die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung. Hierbei wird die nunmehr entscheidende Strafkammer zu beachten haben, daß die abgeurteilten Anlaßtaten für eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB lediglich dem unteren bis mittleren Bereich der Kriminalität zuzuordnen sind und in solchen Fällen die Gefährlichkeitsprognose besonders eingehender Würdigung bedarf (vgl. BGH NStZ 1986, 237). Weiter wird zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig, sondern - wenn auch nur beschränkt - schuldfähig ist, so daß gegen ihn als Mittel der Einwirkung - wie hier eingesetzt - auch die Verhängung von Strafe zur Verfügung steht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 16).

4. Der Senat hebt das Urteil auch insoweit auf, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, um dem neuen Tatrichter, falls wiederum eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden sollte, die Gelegenheit zu geben, sowohl für die Strafe als auch für die Maßregel die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56, 67 b StGB) zu prüfen.

5. Die vom Angeklagten eingelegte Kostenbeschwerde ist mit der (Teil-) Aufhebung des Urteils gegenstandslos geworden (vgl. BGHSt 25, 77, 79; 26, 250, 253; Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 464 Rdn. 14).

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