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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 41/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StPO § 246a
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 41/99

vom

25. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 3. November 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Strafausspruch,

b) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier angesichts der Festellungen des Landgerichts zum Tathergang und zur Drogenabhängigkeit des Angeklagten auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 1999 zutreffend im einzelnen ausgeführt hat. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91,1 ff. = NStZ 1994, 578), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.

Die Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Der Ansicht des Generalbundesanwalts, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Er hebt daher auch den Strafausspruch auf.

Eine Erstreckung auf die Mitangeklagte Martina H. -L. , die ihre Revision zurückgenommen hat, kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Ende der Entscheidung

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