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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 4 StR 412/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: Anstiftung zum Mord
zu Ziff. 2.: Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im Hinblick auf den Angeklagten B. die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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