Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 4 StR 414/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 176 | |
StGB § 176 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Januar 2003
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe entfällt,
2. dahin ergänzt, daß für den Fall II 7 der Urteilsgründe eine Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils einem Euro festgesetzt wird.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 13) und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 12 Fällen (Fälle II 1 bis 12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe durch den Senat; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben.
Ferner bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für den Fall II 7 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für diese Tat auf die in § 176 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von fünf Tagessätzen; die Tagessatzhöhe setzt er auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1999 - 4 StR 545/99).
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte noch milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen rechtlich zutreffend jeweils ausschließlich auf den Tatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.