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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 4 StR 414/08
Rechtsgebiete: StPO, StrEG
Vorschriften:
StPO § 464 Abs. 1 | |
StPO § 464 Abs. 3 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 3 | |
StrEG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 gemäß § 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO).
2. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidungen über die Entschädigung des Angeklagten und die Kosten im Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 30. Januar 2008 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe:
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschädigung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23). Da der Senat lediglich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurückgenommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Ende der Entscheidung
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