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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 415/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers Arif E. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Geschädigte und Nebenkläger Arif E. - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. September 2006 hierzu ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig.
Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Es ist deshalb in der Regel geboten, das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ-RR 1999 S. 39). Dies ist hier nicht erfolgt. Es bleibt vielmehr offen, ob sich die Revision gegen die - im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Annahme eines Rücktritts vom versuchten Totschlag zum Nachteil des Nebenklägers E. ... oder gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 68/99)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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