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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.1999
Aktenzeichen: 4 StR 416/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 67 b Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Unterbringung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. April 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem mit der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf des versuchten Totschlags in zwei Fällen (von denen es einen als gefährliche Körperverletzung gewertet hat) wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. August 1999. Dem Revisionsgericht ist eine umfassende inhaltliche Kontrolle der Richtigkeit des in der Tatsacheninstanz erstatteten Gutachtens aufgrund der allein erhobenen Sachrüge verwehrt (BGH NJW 1998, 3654, 3655). Zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammenwirken von geistig-seelischer Störung und Alkoholisierung verweist der Senat auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98 - StV 1999, 486, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und BGH, Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99.
Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Schwurgericht eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung abgelehnt hat. Das Landgericht hat eine nähere Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen, unterlassen, weil es gemeint hat, eine Aussetzung sei "gemäß § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen" (UA 23). Dabei hat es verkannt, daß nach dieser Vorschrift die Aussetzung von vornherein nur dann unterbleibt, wenn der Täter, was hier nicht der Fall ist, eine neben der Maßregelanordnung verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil. Angesichts des Umstands, daß der nicht bestrafte, inzwischen 48 Jahre alte Angeklagte bisher erstmals in solch gravierender Weise auffällig geworden ist, und mit Rücksicht auf seine bisherige Behandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung versteht es sich keineswegs von selbst, daß eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel nicht in Betracht kommt. Der neue Tatrichter wird diese Prüfung deshalb mit sachverständiger Hilfe aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter nachzuholen und dabei zu erörtern haben, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als die Vollstreckung der Maßregel so herabgemindert werden kann, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67 b Gesamtwürdigung 1; § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 2 bis 5 und Gesamtwürdigung 1, jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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