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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 4 StR 418/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 1 auf dessen Antrag - am 8. März 2005 einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 freigesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sichergestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entgegennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der 4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8, 35).
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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