Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 422/07
Rechtsgebiete: StPO, BGB, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BGB § 858 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 861 Abs. 1 | |
StGB § 22 | |
StGB § 23 | |
StGB § 240 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 2007
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig sind;
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensrüge erhebt, haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer Tätergruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden ließ, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende November/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem Betriebsgelände des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger, der mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 € beladen war, und weigerte sich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die Angeklagten, die an den illegalen Einkünften des Zeugen F. teilhatten, im Büro des Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zurückzubringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Gegenständen, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schließlich in beide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurchschuss. Die Angeklagten flüchteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das Büro werde videoüberwacht.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die Angeklagten mit ihren Nötigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung des Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. , wie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger nebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der Zeuge F. gegen P. gemäß § 861 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F. an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB 66. Aufl. § 858 Rdn. 7; Staudinger/Bund BGB Bearb. 2000 § 858 Rdn. 58).
Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern als versuchte Nötigung, §§ 240, 22, 23 StGB, dar, die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Der Senat schließt aus, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann, die eine Absicht der Angeklagten, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern, belegen könnten. Er ändert daher die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte, auch wenn sich das Gewicht der Tat vorrangig aus der gefährlichen Körperverletzung ergibt, die bei dem Geschädigten P. zu andauernden physischen und psychischen Schäden geführt hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.