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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 4 StR 423/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Beihilfe zum Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Urteil hält - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. September 2001 zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zu einem Raub Beihilfe geleistet, ist nicht mit Tatsachen belegt. Im Urteil fehlen Feststellungen dazu, auf welche Weise die Tätergruppe um S. sich der Zigaretten bemächtigt haben. Zwar findet sich im Rahmen der Strafzumessungserwägungen der Hinweis: "Auch wenn dem Angeklagten Einzelheiten des Überfalls nicht bekannt waren und er deshalb nicht wußte, daß die Tätergruppe bei dem Überfall Waffen bei sich führte, wußte er von S. , daß eine Schmugglerbande überfallen werden sollte, und mußte damit rechnen, daß unter Umständen erhebliche Gewalt eingesetzt werden würde" (UA 15). Abgesehen davon, daß das Urteil nicht erkennen läßt, worauf sich das Landgericht hierbei stützt, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen gerade nicht über die näheren Tatumstände informiert worden war und auch nicht danach gefragt hatte, konnte dieser Hinweis in den Urteilsgründen die notwendigen Feststellungen zur Haupttat nicht ersetzen. Ohne sie ist dem Senat die Überprüfung, ob der Angeklagte zu Recht wegen Beihilfe zum Raub verurteilt worden ist, nicht möglich. Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu befinden.
Ende der Entscheidung
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