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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.1998
Aktenzeichen: 4 StR 423/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StPO § 354 a
StPO § 357
StGB § 146 Abs. 1 a.F.
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 146 Abs. 2 a.F.
StGB § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 423/98

vom

22. September 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Februar 1998, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; den Angeklagten Sch. hat es wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von Falsifikaten und eines Mobilfunkgeräts angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den die Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6. August 1998.

Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafen dem zur Tat- und Urteilszeit geltenden § 146 Abs. 1 StGB a.F. mit einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren entnommen, den es beim Angeklagten E. gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) sieht für den Grundtatbestand der Geldfälschung nur noch eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. § 146 Abs. 1 StGB n.F. ist, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB n.F. nicht festgestellt ist, somit - und zwar hinsichtlich des Angeklagten E. auch unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Das hat der Senat im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 354 a StPO zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1998 - 5 StR 147/98 - und vom 27. August 1998 - 1 StR 418/98). Dies führt hier zur Aufhebung der Strafaussprüche, weil nicht auszuschließen ist, daß bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts die Strafen milder ausgefallen wären. Das gilt hier um so mehr, als die Strafkammer die gegen den Angeklagten Sch. verhängte Strafe ebenso wie die gegen den Angeklagten E. im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe jeweils dem "unteren Bereich des Strafrahmens" entnommen hat (UA 29 und 31).

Da Aufhebungsgrund nur die gesetzliche Strafrahmenänderung ist, die Strafzumessungserwägungen im übrigen aber frei von durchgreifenden Rechtsfehlern sind, können die Feststellungen bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Eine Erstreckung der Entscheidung auf den früheren Mitangeklagten S. gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht (BGHSt 20, 77, 78; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 357 Rdn. 9 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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