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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 4 StR 425/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 425/00

vom

9. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenkläger Hisaschi-Tien C. T. , Yukio-Tien P. T. und Miyuki-Chew Y. T. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig.

Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und diesen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Daß die Vertreterin der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatte, den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, ändert daran nichts. Die Klarstellung im Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91). Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).

Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen den "Kostenausspruch" in dem angeführten Urteil wenden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschluß vom 31. August 1998 - 5 StR 420/98).



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