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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 426/98
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 300
StPO § 44 Satz 2
StPO § 344
StPO § 345
GVG § 140 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 426/98

vom

1. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1998 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. März 1998 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. a) Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom 22. Juni 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

b) Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

3. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den vorbezeichneten Beschluß wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. März 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem eine Rechtsmittelbelehrung unter Zuziehung eines Dolmetschers erteilt worden war, form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Revision ist jedoch nicht begründet worden, so daß das Landgericht sie mit Beschluß vom 22. Juni 1998 als unzulässig verworfen hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Dieser Beschluß ist dem Angeklagten und dem Verteidiger am 30. Juni 1998 zugestellt worden. Nachdem spätestens am 7. Juli 1998 ein Schriftstück des Angeklagten in vietnamesischer Sprache beim Landgericht eingegangen war, hat dieser mit einem weiteren, am 13. Juli 1998 eingegangenen Schreiben vom 9. Juli 1998, in dem er sich gegen seine Verurteilung wendet, "Revisionsantrag" gestellt. Ferner hat er mit Schreiben vom 9. August 1998 "Fristversäumnisse des RAs" behauptet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO muß als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht in der dafür nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

Der mit Schreiben des Angeklagten vom 9. Juli 1998 bei sachgerechter Auslegung (§ 300 StPO) gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs (vgl. § 44 Satz 2 StPO) - zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel nicht innerhalb eines Monats nach - wirksamer - Zustellung des Urteils begründet hat (§§ 344, 345 StPO).

Für ein Wiederaufnahmeverfahren ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (vgl. § 140 a GVG); daher ist für die vom Angeklagten in diesem Zusammenhang erstrebte Beiordnung eines (anderen) Pflichtverteidigers jedenfalls derzeit kein Raum.

Ende der Entscheidung

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