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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 428/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StrEG


Vorschriften:

StPO § 154a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 44 Abs. 1 Satz 2
StGB § 249
StGB § 27
StrEG § 8
StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 428/98

vom

3. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 1998 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Raub beschränkt.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Januar 1998, soweit es sie betrifft, dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und das Fahrverbot entfallen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot verhängt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zum Raub. Die Beschränkung erfolgt, weil eine ("absolute") Fahruntüchtigkeit nach Genuß von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft im Regelfall nicht zu begründen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Die aufgrund der Beschränkung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall des auf § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützten Fahrverbots.

Die weiter gehende Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Raub verurteilt hätte, zumal es bei der Strafzumessung im engeren Sinn ausschließlich Umstände anführt, die das Verbrechen gemäß §§ 249, 27 StGB betreffen.

Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 154 a Rdn. 22). Auch eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung wegen der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 8 StrEG kommt bei einer Beschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht in Betracht. Dahinstehen kann, ob es sich anders verhält, wenn die Strafverfolgungsmaßnahmen wie hier allein auf den ausgeschiedenen Straftatbestand gestützt werden, da jedenfalls eine Entschädigung der Angeklagten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist: Sie hat die gegen sie ergriffenen Zwangsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht, weil sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Heroin, Kokain und Cannabis ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt hat (vgl. BayObLG NJW 1994, 2427; OLG Düsseldorf BA 1995, 62; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 5 StrEG Rdn. 12).

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