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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 4 StR 429/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 40 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Januar 2009
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall II. A 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 2008 verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz der in den Fällen II. A verhängten Geldstrafen jeweils ein Euro beträgt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Untreue in sechs Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen Untreue im Fall II. A 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe und der verbleibenden Einzelgeldstrafen hat der Wegfall der Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen keine Auswirkungen auf den Bestand des Gesamtstrafenausspruchs. Jedoch holt der Senat die in den Fällen II. A unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe nach und setzt sie auf den nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigst in Betracht kommenden Betrag von jeweils einem Euro fest.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2008, die auch durch die Gegenerklärung des Verteidigers vom 11. November 2008 nicht in Frage gestellt werden.
Ende der Entscheidung
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