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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 4 StR 429/09 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 26. November 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde.

Das Rechtmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Oktober dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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