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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 4 StR 43/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 460
StGB § 55 Abs. 1
StGB § 53
StGB § 54
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 43/00

vom

21. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung einer Gesamtstrafe nicht geprüft wurde; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. April 1999 - also nach der hier abgeurteilten Tat - durch Urteil des Landgerichts Essen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht. Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann und die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben darf (vgl. BGHSt 12, 1, 5 f.; BGH, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99), muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Ende der Entscheidung

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