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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 43/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 43/01

vom

21. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Juni 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem - zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten - Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Darüber hinaus beanstandet sie die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 27. März 2001 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung äußert, bedarf keiner Entscheidung, ob - wie sie meint - die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft unter den gegebenen Umständen nicht hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1999, 193; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46 Rdn. 72). Angesichts der zahlreichen Umstände, die das Landgericht - zu Recht und von der Beschwerdeführerin unbeanstandet - zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, wie namentlich seine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, kann der Senat ausschließen, daß es ohne die beanstandete Erwägung die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hätte.



Ende der Entscheidung

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