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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 4 StR 430/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 430/08

vom 27. November 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu Ziff. 2. bis 4.: wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 11. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2008 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. auf dessen Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts:

Die Protokollberichtigung belegt zwar die Abwesenheit während der fraglichen Verfahrensvorgänge. Gleichwohl greift die Rüge nicht durch. Die Revision behauptet selbst nicht, dass während der antragsgemäßen Beurlaubung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers (§ 231 c StPO) in der Hauptverhandlung zur Sache verhandelt worden ist, so dass sie davon "betroffen" waren (§ 231 c Satz 1 letzter HS StPO). Die Verkündung des Beschlusses über die Haftentscheidungen betreffend die Mitangeklagten A. und S. verletzte das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil diese Entscheidungen auch außerhalb der Hauptverhandlung hätten verkündet werden können (§§ 35 Abs. 1, 114 a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie betrafen den Beschwerdeführer auch nicht mittelbar (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 231 c Rdn. 24 m.N.). Dass die Kammer in den Haftbefehlen den dringenden Verdacht der Verabredung nicht nur zum - wie angeklagt - schweren Raub, sondern auch zum erpresserischen Menschenraub bejahte, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Kammer den entsprechenden Hinweis allen betroffenen Angeklagten gemäß § 265 StPO bereits vor der Beurlaubung erteilt hatte. Schließlich war auch der in dem verkündeten Beschluss zusammen mit der Haftentscheidung aufgeführte "klarstellende Hinweis", dass "Hinweise seitens der Kammer, dass gegen den Angeklagten S. eine Strafe im oberen Bereich des Möglichen nicht verhängt wird, nicht gemacht worden sind", noch von der Beurlaubung gedeckt. Denn dieser Hinweis war lediglich die Antwort auf eine gegenteilige Behauptung zur Frage der Fluchtgefahr im Antrag des Verteidigers des Mitangeklagten S. auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls und stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haftfrage, die Anlass der Beurlaubung war.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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