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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: 4 StR 434/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 223
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 434/00

vom

16. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 2000 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall III Absatz 4 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung (begangen an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 1994 oder 1995) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

2. Hinsichtlich der Aufhebung zu 1 b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte wegen einer an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 1994 oder 1995 begangenen Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes verurteilt worden ist, hat die Verurteilung keinen Bestand, da dieses Vergehen (möglicherweise) verjährt ist. Für Vergehen nach § 223 StGB gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei der Verjährungsprüfung ist zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin dem 1. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Beginn der Verjährung nach § 78 a StGB, auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 a Rdn. 12 mit Nachweisen). Damit war die Tat bei Anzeigeerstattung im September 1999 bereits verjährt.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die somit wegfallende Einzelstrafe von neun Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgewirkt hat und hebt diese daher ebenfalls auf.

Ende der Entscheidung

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