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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 434/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 462 a Abs. 3
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 434/07

vom 9. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. April 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer am 21. November 2004 begangenen gefährlichen Körperverletzung eine Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der Geldstrafen von 20 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 7. Dezember 2005 und von 70 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 22. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht verkannt, dass die wegen einer am 7. April 2006 begangenen Straftat verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, weil der Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil insoweit eine Zäsur bildet.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Ende der Entscheidung

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