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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 437/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 b | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 | |
StPO § 462 a Abs. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20. Oktober 2003 - 226 Cs 6152 Js 45100/03 (157/03) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht nicht bedacht, dass nicht nur die Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 20. Oktober 2003 einbeziehungsfähig ist, sondern dass auch die Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Lehrte vom 12. Januar 2004 - 4 Ds 15036/03 - zu berücksichtigen sind. In diesem Verfahren war der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten waren in der Zeit vom 6. bis 10. Mai 2003 begangen worden, also ebenso wie die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Missbrauchstaten (Tatzeit: 1. April 1996 bis 31. März 2000) vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 20. Oktober 2003. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, warum das Landgericht nicht auch die Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Lehrte zur Gesamtstrafenbildung herangezogen hat. Der erwähnte Beschluss des Amtsgerichts Lehrte vom 19. Mai 2004 (UA 8), durch den dieses Gericht von der - nachträglichen - Bildung einer Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20. Oktober 2003 abgesehen hat, steht der Gesamtstrafenfähigkeit beider Entscheidungen im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. dazu BGH aaO; BGH NJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).
Ende der Entscheidung
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