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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 437/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2007 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im Wesentlichen kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe im Herbst 2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau noch an seine Tochter nachzukommen. Die Bank des Angeklagten verlangte die Rückführung der für den Kauf von Möbeln und eines Kraftfahrzeugs aufgenommenen Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 50.000 € (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls [von Wertersatz] gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben."
Über den Wertersatzverfall muss daher neu entschieden werden.
Ende der Entscheidung
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