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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 4 StR 440/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 27 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 176 Abs. 3
StGB § 180 Abs. 2
StGB § 184 Abs. 5
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 440/03

vom

7. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornographischer Schriften entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen eines Minderjährigen und mit Verbreitung pornographischer Schriften (Fall II 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe tateinheitlich auch wegen Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist, steht der Verfolgung das Verfahrenshindernis der Verjährung (§ 78 Abs. 1 StGB) entgegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Tat im Frühjahr 1999 begangen. Die Verjährungsfrist für das Vergehen nach § 184 Abs. 5 StGB beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegen den Angeklagten (31. Juli 2002) war diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 184 Abs. 5 StGB tateinheitlich mit anderen - nicht verjährten - Tatbeständen zusammentrifft; denn auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 78 a Rdn. 10 m.w.N.). Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.

Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt: Das Landgericht hat der Strafbemessung im Fall II 4 den nach den §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten), statt - wie es richtig gewesen wäre (vgl. BGH bei Detter NStZ 1994, 474) - den höheren Strafrahmen des § 180 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) zugrundegelegt. Bei seinen Strafzumessungserwägungen hat es den Tatbestand des § 184 Abs. 5 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann daher ausschließen, daß ohne den Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften die betreffende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären.

Ende der Entscheidung

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