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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 4 StR 441/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 441/03

vom 27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag beziehungsweise mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Einziehung von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Einziehung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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