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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 4 StR 441/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag beziehungsweise mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Einziehung von der Verfolgung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Einziehung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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