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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 441/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts durch den Verteidiger des Angeklagten A. bemerkt der Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts:
Abgesehen davon, dass der Senat aus dem Revisionsvortrag, insbesondere wegen der fehlenden Mitteilung der vollständigen Überlastungsanzeige und des dem Präsidiumsbeschluss vom 22. März 2005 zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgangs (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die genauen Gründe für die Übertragung der Verfahren von der VI. auf die II. Strafkammer nicht ersehen kann, geht der Hinweis der Revision auf die in NJW 2005, 2689 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon deswegen fehl, weil im dortigen Verfahren nur eine einzige Sache rückwirkend auf eine andere Strafkammer übertragen worden war.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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