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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 4 StR 443/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174
StGB § 174 Abs. 1
StGB § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a.F.
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 443/05

vom 6. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziff. 1 a) auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Juni 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II. 1 bis 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle II. 1 bis 6) sowie wegen Vergewaltigung (Fall 7) unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB, angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen II. 1 bis 6 der Urteilsgründe unterliegt der Schuldspruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte jeweils allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten im Jahr 1996 (Fall I. 1), beziehungsweise zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten nach dem 17. Mai 1997 und vor dem 17. Mai 2000 (Fälle II. 2 bis 6). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung - die Anordnung der Durchsuchung (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) - erfolgte am 16. November 2004. Da in den Fällen II. 2 bis 6 nach dem Zweifelsgrundsatz von der zeitlich frühest denkbaren Tatbegehung ausgegangen werden muss (18. Mai 1997) waren sämtliche Verstöße gegen § 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung verjährt. Durch den mit dem Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003 neu gefassten § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH NStZ 2005, 89).

2. Die Bemessung der Strafen hält in sämtlichen Fällen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs müssen die in den Fällen II. 1 bis 6 ausgeworfenen Einzelstrafen neu bemessen werden. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der Fehler hier in der Strafzumessung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in eingeschränktem Maße möglich ist.

b) Darüber hinaus weisen die Ausführungen zur Strafzumessung in den Fällen II. 2 bis 5 einen weiteren Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat in diesen Fällen zu Lasten des Angeklagten entscheidend darauf abgestellt, dass das Tatopfer bei Begehung der Taten "noch sehr jung", nämlich erst elf Jahre alt war (UA 53). Es ist dabei davon ausgegangen, dass sich die Taten nach dem 17. Mai 1997 (dem 11. Geburtstag des geschädigten Mädchens), jedoch vor dem 26. Januar 1998 ereigneten. Die Feststellungen zum Ende des Tatzeitraums hat das Landgericht mit Blick auf die Wahl des Strafrahmens aus § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. auf Grund einer Wertung zu Gunsten des Angeklagten getroffen (UA 47). Es hat dabei verkannt, dass sich diese Anwendung des Zweifelssatzes bei der Strafzumessung im engeren Sinne, nämlich bei der Berechnung des Alters des Tatopfers, zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Insoweit hätte es deshalb einer erneuten Anwendung des Zweifelssatzes dahin bedurft, dass der Angeklagte, was dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, die Taten (jedenfalls) vor dem 17. Mai 2000 beging, das Tatopfer also bei Begehung der Taten möglicherweise bereits unmittelbar vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres stand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich in den Fällen II. 2 bis 5 auch dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

c) Die im Fall II. 7 wegen Vergewaltigung verhängte (Einsatz-)Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung dieser Strafe von den aufzuhebenden Strafen in den Fällen II. 1 bis 6 beeinflusst worden ist. Im Übrigen begegnet die Strafzumessung in diesem Fall auch insoweit rechtlichen Bedenken, als das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, ob trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen ist. Eine entsprechende Erörterung hätte sich hier aufgedrängt, da nach den Feststellungen zu den Gesamtumständen der Tat das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt.

3. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

4. Zur Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

Sollte der neue Tatrichter ebenfalls zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte alkoholabhängig ist und sich seine Alkoholisierung bei Begehung der Taten jedenfalls bei der Intensität der Tatausführung auswirkte (UA 49, 54), wird er unter Berücksichtigung der früheren Straftaten zu erörtern haben, ob die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt. Der bei § 64 StGB geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alkoholgenuss und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).

Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für Unterbringungsanordnungen sowohl nach § 64 StGB als auch nach § 66 StGB ergeben, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5).

Ende der Entscheidung

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