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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 445/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StGB § 67 Abs. 1 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. April 1998 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ferner bestimmt, daß zwei Drittel der erkannten Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Wiederherstellung der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. August 1998 ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann hingegen die Anordnung über den Vorwegvollzug von 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe.
Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen. Will der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, was ihm nach § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, soweit durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der Maßregel leichter zu erreichen ist, so muß er diese Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Strafkammer stellt hierzu lediglich fest, daß durch den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe die Therapiebereitschaft des Angeklagten durch den im Strafvollzug liegenden Leidensdruck gefördert werden kann. Ihre Überzeugung insoweit begründet sie - sachverständig beraten - mit der Persönlichkeit des Angeklagten, der egoistische, auf die eigene Bedürfnisbefriedigung konzentrierte Wesenszüge, verbunden mit einer allgemeinen Bagatellisierungstendenz hinsichtlich sexueller Handlungen zum Nachteil von Kindern aufweise. Allein auf der Grundlage des Persönlichkeitsprofils des Angeklagten aber hat die Feststellung der Strafkammer, der "Leidensdruck" des Strafvollzugs fördere die Therapiebereitschaft, keine tragfähige Grundlage, zumal nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte therapieunwillig ist.
Angesichts der ansonsten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht damit ein Ermessen hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht, so daß das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aussprechen kann, daß es bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge bleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 354 Rn. 9a)."
Dem stimmt der Senat zu.
Trotz des Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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