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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 448/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 448/01

vom

13. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. April 2000 wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer (halbautomatischen) Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision der Nebenklägerin hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 - (= NJW 2001, 980) samt den Feststellungen (mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte" und zum äußeren Tatgeschehen) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der Grund für die Aufhebung war, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 (wissentliche Verursachung der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen) nicht ohne Rechtsfehler verneint hatte; vom neuen Tatrichter war zudem zu prüfen, ob neben den in § 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bezeichneten schweren Folgen bei der Nebenklägerin auch ein Verlust des Sehvermögens auf einem Auge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten ist. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen (wissentlich verursachter) schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit (un)erlaubtem Führen einer Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober 2001 zutreffend ausgeführt hat, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat berichtigt die Urteilsformel jedoch dahin, daß der Angeklagte - tateinheitlich zur schweren Körperverletzung - des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist (zur Tenorierung des Waffendelikts vgl. Steindorf Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2, 7).

2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß die Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen (von fünf statt drei bis 15 Jahren) ausgegangen ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht; denn das Landgericht hat sich ersichtlich nicht an der von ihm (unzutreffend) angenommenen Mindeststrafe, sondern an der möglichen Höchststrafe orientiert (zu gleichgelagerten Fällen vgl. etwa BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 4 StR 161/96 - und vom 22. Juli 1998 - 2 StR 234/98).



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