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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 449/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 357 | |
StGB § 259 | |
StGB § 27 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Mai 1999, auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen schuldig sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten B. jeweils der Hehlerei in zwei Fällen für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten hat es wegen dieser Taten auf Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten erkannt und hieraus unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Den Mitangeklagten B. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (Einzelstrafen: sieben und neun Monate Freiheitsstrafe) verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Mit der Sachrüge führt das Rechtsmittel, auch mit Wirkung für den Mitangeklagten B. (§ 357 StPO), zu einer Abänderung der Schuldsprüche dahingehend, daß die Angeklagten statt der Hehlerei in zwei Fällen der Beihilfe hierzu schuldig sind; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, daß "Antonio", von dem die Angeklagten die auf dem Postweg nach Italien entwendeten oder unterschlagenen Schecks zum Zwecke der Einlösung in Deutschland übernommen haben, seinerseits ebenfalls lediglich "Absetzer" im Sinne des § 259 StGB war. Wird jedoch der "Absetzer" unterstützt, so liegt kein täterschaftliches "Absetzenhelfen", sondern nur Beihilfe zu dessen Tat vor (h.M., vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 19 mit Nachw.). Der Senat ändert daher die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher verteidigt hätten.
Da unter den hier gegebenen Umständen der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten der Angeklagten durch die Änderung in der rechtlichen Bewertung nicht berührt wird und sich das Landgericht bei der Straffindung auch ersichtlich nicht an der Obergrenze des Strafrahmens des § 259 StGB orientiert hat, schließt der Senat aus, daß die Strafkammer bei Zugrundelegung des nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können daher bestehen bleiben.
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 25 ff).
Ende der Entscheidung
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