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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 4 StR 45/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Senat ergänzt das angefochtene Urteil jedoch dahin, dass im Fall II 8 der Urteilsgründe in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die für diesen Fall geringstmögliche Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), festgesetzt wird. Dadurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die vom Senat festgesetzte, bisher fehlende Einzelstrafe nicht berührt (vgl. UA 10 f. sowie BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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