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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 451/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Mai 2007, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der angeordnete Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; zugleich hat es bestimmt, dass 15 Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs von 15 Monaten der erkannten Freiheitsstrafe hat angesichts der zeitlichen Nähe des Beginns des Maßregelvollzugs zu dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden, keinen Bestand. Sie würde dazu führen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt diesen Zeitpunkt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung des Vollzugs des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB), überschreiten würde, da angesichts der langjährigen schweren Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nur eine längerfristige Therapiemaßnahme Erfolg versprechen kann. Dies könnte für den Angeklagten bedeuten, dass der Vollzug der Maßregel, der seinem Interesse an einer Rehabilitation dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 10 m.w.N.). Der Senat hebt deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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