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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 4 StR 454/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 14. Mai 2003 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Mai 2003 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R. als auch der Wahlverteidiger Rechtsanwalt S. für den Angeklagten Revision eingelegt, letzterer unter Vorlage einer am 19. Mai 2003 unterzeichneten Strafprozeßvollmacht, die ihn unter anderem zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2003, der am 14. Juli 2003 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Wahlverteidiger die Rücknahme der Revision erklärt. Wie sich aus seiner anwaltlichen Erklärung vom 11. September 2003 ergibt, hat ihn der Angeklagte bei einer Rücksprache am 8. Juli 2003 nach ausführlicher Erörterung der Angelegenheit mündlich ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er ist der Ansicht, daß das Revisionsverfahren aufgrund der von ihm eingelegten Revision durchzuführen sei.
Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksam zurückgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme nur im Rahmen der üblichen Strafprozeßvollmacht erteilt worden ist. Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532). Im übrigen ist durch die anwaltliche Erklärung des Wahlverteidigers belegt, daß der Angeklagte ihn darüber hinaus mündlich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6) zur Revisionsrücknahme ausdrücklich ermächtigt hat. Die wirksame Revisionsrücknahme hat zum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von dem Pflichtverteidiger eingelegt worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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