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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 455/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 455/98

vom

6. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 9. Dezember 1997, soweit es ihn betrifft, in der Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen, des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" und wegen Mordes zu "lebenslanger Freiheitsstrafe" verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, die tateinheitlich mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe begangene schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu dem danach begangenen Mord, hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten vielmehr - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - zueinander in Tateinheit. Solange sich der Angeklagte noch in unmittelbarer Nähe des Tatopfers, welches er weiterhin mit der Waffe bedrohte, in den Geschäftsräumen der Tankstelle aufhielt, war die Erpressung des Bargeldes zwar vollendet, aber noch nicht beendet (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 7; vgl. auch BGHR StPO § 252 frische Tat 2). Die nachfolgende Ermordung des Tatopfers beim Herannahen eines Fahrzeuges, um nicht identifiziert zu werden, erfolgte bei dieser Sachlage auch zu dem Zweck, sicheren Gewahrsam an dem erbeuteten Geld zu erlangen und damit die Tat zu beenden. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen jedoch Tateinheit, wenn sie der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 8, 13 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 2. März 1995 - 4 StR 67/95).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verhängten Einzelstrafe von acht Jahren. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten.

Ende der Entscheidung

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