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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 4 StR 456/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 456/04

vom 30. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 2004 in seiner Anwesenheit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen anderer Straftaten unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 10. September 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt.

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 5. August 2004 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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