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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 456/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 456/05

vom 24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2005 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

a) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfahren zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklage an den Angeklagten (4. Juni 2003) und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 3. Februar 2005, das heißt über einen Zeitraum von fast zwanzig Monaten, nicht angemessen gefördert wurde. Diese Verfahrensverzögerung begründet unter den hier gegebenen Umständen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Der Angeklagte war bezüglich der abgeurteilten Tatkomplexe bereits im Ermittlungsverfahren voll umfänglich geständig. Er leidet an einer schweren Krankheit; die lange Verfahrensdauer hat ihn nach den Urteilsfeststellungen stark belastet. Soweit den Urteilsgründen entnommen werden kann, dass die erkennende Strafkammer mit der Bearbeitung anderer, nach ihrer Auffassung vordringlicherer Strafsachen befasst war, vermag dies die Verfahrensverzögerung hier nicht zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung führt - unabhängig davon, ob sich ein Verfahren gegen einen inhaftierten oder einen nicht inhaftierten Angeklagten richtet - lediglich eine Verfahrensverzögerung, die auf einem nur vorübergehenden Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane beruht, nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. Senatsbeschluss wistra 2005, 34 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt bei einer Verfahrensverzögerung von fast zwanzig Monaten ersichtlich nicht vor.

b) Das Landgericht hat zwar zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung sowohl die insgesamt lange Verfahrensdauer als auch die Verfahrensverzögerung zwischen der Erhebung der Anklage und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses berücksichtigt. Gleichwohl kann der Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaft unterbliebene Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt hat. Der neue Tatrichter wird diesem Umstand durch eine spezielle Strafzumessung Rechnung zu tragen haben, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bemessung der Gesamtstrafe jeweils bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGH NStZ 2003, 601).

Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die der Strafzumessung zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht zuwider laufen, zulässig.

Ende der Entscheidung

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