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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 459/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 315 c | |
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren wird abgesehen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 74 JGG); jedoch trägt der Angeklagte die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Tat in der Nacht zum 11. September 2005) sowie der "Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" (Fall II. 2 der Urteilsgründe; Verkehrsunfall vom 18. September 2005) für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer den Vorfall vom 18. September 2005 betreffenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht hinsichtlich der Tat in der Nacht zum 11. September 2005 des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und hinsichtlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 18. September 2005 der fahrlässigen Körperverletzung (zu ergänzen: in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) für schuldig befunden und ihn zu der erkannten Jugendstrafe verurteilt hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2006. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. November 2006 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das Landgericht ohne weitere Begründung davon abgesehen hat, dem Angeklagten mit Blick auf das Verkehrsunfallgeschehen vom 18. September 2005 die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dagegen kann der das Verkehrsunfallgeschehen betreffende Schuldspruch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen belegen nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. d) der Vorschrift vorliegen. Zwar hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell gefahren und dadurch den Verkehrsunfall, bei dem die beiden Insassen erheblich verletzt wurden, verursacht hat. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) StGB deshalb bejaht, weil sich der Unfall an bzw. in Höhe der Einmündung einer Nebenstraße ereignete (UA 10, 23). Das genügt für sich allein indes nicht. Denn nach dem eindeutigen Tatbestandsaufbau ("und dadurch") muss die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsalternative u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typischerweise ausgehen. Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht damit nicht aus (König in LK, StGB 11. Aufl. § 315 c Rdn. 113; Groeschke in MüKo StGB § 315 c Rdn. 43). Einen solchen Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der Situation an der Einmündung hat das Landgericht jedoch gerade nicht festgestellt. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Angeklagte etwa wegen eines aus der Nebenstraße kommenden Verkehrsteilnehmers in Schreck geraten und deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. Auch für andere Tatbestandsalternativen des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB geben die Feststellungen nichts her. Vielmehr hat das Landgericht - insoweit entgegen der Anklage - ausdrücklich nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sich in einem Überholvorgang befand oder die rechte Fahrspur an einer unübersichtlichen Stelle nicht einhielt (UA 10). Hiernach muss der Schuldspruch nach § 315 c StGB entfallen.
Die Schuldspruchänderung lässt den Rechtsfolgenausspruch unberührt. Denn der Schuldgehalt der Taten, der - wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat - dadurch geprägt ist, dass der Angeklagte innerhalb von nur einer guten Woche drei Menschen schwer verletzt hat (UA 26), wird dadurch ebenso wenig berührt wie der vom Landgericht für die Rechtsfolgenbemessung rechtsfehlerfrei angenommene Erziehungsbedarf.
Ende der Entscheidung
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