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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 4 StR 46/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 224 Abs. 1 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 | |
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers - zu Ziff. 1 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin - am 20. März 2007 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Im Fall II. 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2006 wird die Verfolgung auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4 des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.
1. Der Senat beschränkt im Fall II. 4 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin das Verfahren auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die tateinheitliche Verurteilung wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die bisher getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass das körperliche Wohlbefinden des Tatopfers durch das Vorgehen des Angeklagten nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Insoweit hätte es näherer Darlegungen zu den Auswirkungen und der Dauer der bei der Nebenklägerin eingetretenen körperlichen Missempfindungen bedurft.
2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der in Folge der Verfahrensbeschränkung erforderlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4 bestehen bleiben. Zwar beruht die Festsetzung der Einzelstrafe (acht Monate Freiheitsstrafe) auf der entfallenen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht wurden. Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verhängte Rechtsfolge in Anbetracht der das Tatbild prägenden erheblichen Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist (vgl. BGHSt 49, 371).
3. Da der Maßregelausspruch allein auf der Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beruht, wird dieser von der Schuldspruchänderung nicht berührt.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder in verfahrensrechtlicher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben.
Ende der Entscheidung
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