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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 462/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67 e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des vergleichsweise geringen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach § 67 e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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