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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 4 StR 463/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. Januar 2003 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Mai 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom 4. Februar 2003 Gegenvorstellung erhoben.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteilten auch nicht behauptet, der im wesentlichen auf früheres eigenes Vorbringen und auf den Revisionsvortrag seines Verteidigers Bezug nimmt.
Ende der Entscheidung
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