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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 4 StR 463/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. September 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. September 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die rechtlich nicht bedenkenfreien Erwägungen zum teilweisen Vorwegvollzug der gegen den Angeklagten K. verhängten Freiheitsstrafe (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung leichtere 1, 12) nötigen wegen der hier gegebenen besonderen Umstände (vorhergehender Abbruch von drei Entzugsbehandlungen) nicht zur Aufhebung der Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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