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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 4 StR 464/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in drei Fällen und wegen unterlassener Konkurs- oder Vergleichsantragstellung (II B und C der Gründe des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2001) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen "des Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung in drei Fällen" entfällt.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Betruges in 20 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in neun Fällen, des Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung in drei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte des Bankrotts und der unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung für schuldig befunden worden ist. Insoweit hat das Landgericht versäumt, hierfür Einzelstrafen festzusetzen. Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen Festsetzung der Einzelstrafen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer des Verfahrens nicht angezeigt.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Zwar nötigt die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundsätzlich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen schließt der Senat aber insbesondere mit Blick auf die Anzahl, die Höhe und die Summe der für die Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen aus, daß die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen wegen Bankrotts und unterlassener Konkurs- oder Vegleichsantragstellung die Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Ende der Entscheidung
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