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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 464/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für sich bedenkliche, floskelhafte Strafzumessungserwägung, "strafschärfend (sei) das gesamte Tatbild zu berücksichtigen" (UA 10), war hier gerade noch hinzunehmen, weil damit ersichtlich gemeint ist, dass der Angeklagte das Regelbeispiel der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in mehrfacher Hinsicht verwirklicht hatte (UA 9).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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