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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 4 StR 464/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173).
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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