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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 4 StR 466/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ) bzw. acht Jahren (G. ) verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie bezüglich der Angeklagten K. eine Abweichung von der Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie wendet sich dagegen, daß das Landgericht bei beiden - drogenabhängigen - Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember 2000 Bezug.
Ende der Entscheidung
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