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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 466/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichungen bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 466/99

vom

14. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 24. Februar 1999 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen in einem Fall, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche in 42 Fällen, davon in 40 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen, und wegen sexueller Nötigung (Vergewaltigung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 22. April 1999 Revision eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 28. Mai 1999 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen hat.

Gegen diesen, dem Verteidiger mit Rechtsbehelfsbelehrung am 23. Juni 1999 zugestellten Beschluß hat der Angeklagte am 7. Juli 1999 erneut "Revision" eingelegt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. September 1999 ausgeführt:

"Der als Revision gegen den Beschluß vom 28.05.1999 bezeichnete, als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandelnde Antrag ist verspätet gestellt und damit unzulässig. Er ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen hat.

Auch eine Umdeutung in einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gründe, die den Angeklagten ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert haben könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht".

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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