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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 467/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 | |
StGB § 223 | |
StGB § 249 | |
StGB § 250 | |
StGB § 253 | |
StGB § 255 | |
StGB § 240 | |
StGB § 249 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Februar 1999, auch hinsichtlich des Angeklagten R. ,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, Körperverletzung und Nötigung" zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte J. Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat - gemäß § 357 StPO auch hisichtlich des Mitangeklagten R. , der keine Revision eingelegt hat - in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen planten die beiden Angeklagten für den 28. Dezember 1998 einen Überfall auf eine Poststelle. An diesem Tag beobachteten sie zwar die Filiale, "bekamen es aber dann doch mit der Angst zu tun und fuhren unverrichteter Dinge wieder ab. Noch im Auto verabredeten sie sich für den nächsten Abend, um die Sache durchzuziehen". Am darauffolgenden Tag überfielen sie dann maskiert und mit ungeladenen Schreckschußpistolen "bewaffnet" die Postfiliale. Die Kassiererin händigte ihnen 1.800 DM aus; 200 DM Hartgeld nahmen sie selbst an sich. Vor Verlassen der Poststelle befahlen sie der Postangestellten mit der Drohung, ansonsten wiederzukommen und sie zu erschießen, sich auf den Boden zu legen, "rückwärts von hundert zu zählen", sich ruhig zu verhalten und keine Polizei zu holen. Die verängstigte Kassiererin wartete am Boden liegend einige Zeit ab, bevor sie sich erhob und die Polizei alarmierte. Als Folge des Überfalls war sie psychisch stark beeinträchtigt und mehrere Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben.
b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung nicht. Zwar ist der objektive Tatbestand des § 223 StGB erfüllt, weil sich die Einschüchterungshandlung mit der - scheinbar geladenen - Waffe nicht nur auf das seelische Gleichgewicht, sondern auch auf die körperliche Verfassung der Postangestellten ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 166). Hinsichtlich der subjektiven Seite müßten die Angeklagten jedoch mit einer körperlichen Beeinträchtigung der Kassiererin konkret gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben. Dafür bieten die Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte. Vielmehr führt das Landgericht aus, daß die Angeklagten sich "diese Folgen der Tat" zurechnen lassen müssen. Damit ist aber nur der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung belegt.
c) Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung kann nicht bestehen bleiben. Die tatbestandlich verwirklichte Nötigung tritt hier aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter den §§ 249, 250, 253, 255 StGB zurück. Das der Kassiererin abgenötigte Verhalten (hinlegen und "rückwärts von hundert zählen") diente ausschließlich der Sicherung des Gewahrsams an der zuvor erlangten Beute und damit der Verwirklichung der Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht. Bei dieser Sachlage kommt § 240 StGB gegenüber den spezielleren §§ 249, 250, 253, 255 StGB keine eigenständige Bedeutung zu.
d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung sowie die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts zwingen darüber hinaus zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat ausgeführt:
"Straferschwerend für beide Angeklagte kam hinzu, daß sie, obwohl sie über ihr Vorhaben noch eine Nacht schlafen und nachdenken konnten, keinen Abstand von ihrem Plan nahmen, sondern um vordergründiger Bedürfnisbefriedigung willen ihr Vorhaben durchzogen. Bei beiden Angeklagten war die finanzielle Situation nicht derart desolat, als daß auch nur der Ansatz von Verständnis für die Begehung einer solch gravierenden Straftat aufkommen könnte. Dies, zumal hier zwangsläufig eine dritte Person, nämlich die Kassiererin der Poststelle, in Mitleidenschaft gezogen werden mußte, und der Überfall bei dieser dann tatsächlich auch erhebliche psychische Folgen hatte".
Daß die Angeklagten an ihrem Plan festgehalten haben, durfte nicht strafschärfend berücksichtigt werden; andernfalls wären sie nämlich wegen Rücktritts von der verabredeten Tat nach § 31 StGB straflos. Im übrigen ist es der Regelfall und kein straferschwerender Umstand, daß ein Täter Bank- bzw. Postüberfälle zur Bedürfnisbefriedigung begeht und dabei zwangsläufig dritte Personen, nämlich Angestellte der Kreditinstitute, in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. § 46 Abs. 3 StGB). Schließlich kann der Senat auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es von einer nur fahrlässigen Verursachung der bei der Kassiererin hervorgerufenen psychischen und physischen Folgen ausgegangen wäre.
3. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht auch das Urteil gegen den Mitangeklagten R. , auf den deshalb die Schuldspruchänderung und die Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 357 StPO zu erstrecken sind.
Ende der Entscheidung
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